Betriebsrentenstärkungsgesetz

Lexikon zur neuen Betriebsrente: Informationen zu den wichtigsten bAV-Fachbegriffen

Von A wie Anlagestock bis Z wie Zielrente: Unser bAV-Lexikon erklärt Ihnen möglichst einfach und verständlich alle Fachbegriffe, die bei der betrieblichen Altersvorsorge im Allgemeinen und beim Betriebsrentenstärkungsgesetz im Speziellen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig sind.

Für Fragen und Anregungen stehen Ihnen unsere bAV-Experten gerne zur Verfügung.

  • Der Anlagestock ist ein abgegrenzter Teil des Sicherungsvermögens.

    Das Sicherungsvermögen dient der Sicherung der Ansprüche der Versicherten im Falle einer Insolvenz der Versorgungseinrichtung. Es besteht, vereinfacht gesagt, vor allem aus den Vermögensgegenständen (z. B. Anleihen, Immobilien, Aktien), die mit den eingezahlten Beiträgen für die Betriebsrente gekauft wurden. 

    Im Sozialpartnermodell ist ein separater Anlagestock bzw. ein separates Sicherungsvermögen vorgeschrieben, was bedeutet: Das Vermögen des Sozialpartnermodells muss getrennt von anderen Beständen der Versorgungseinrichtung geführt werden.

  • Die erworbene Anwartschaft auf eine Betriebsrente ergibt sich aus den Beiträgen, die im Rahmen der bAV geleistet werden.

    Die Leistungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung bleiben auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer den Job wechselt (Unverfallbarkeit). 

    Voraussetzung bei vom Arbeitgeber finanzierten Anwartschaften: Die Versorgungszusage hat mindestens drei Jahre bestanden und der Arbeitnehmer ist mindestens 21 Jahre alt. Vom Arbeitnehmer selbst finanzierte Anwartschaften (Entgeltumwandlung) bleiben auf jeden Fall erhalten.

  • Viele Unternehmen haben bereits in der Vergangenheit freiwillig Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung geleistet, die sogenannten Arbeitgeber-Zuschüsse.

    Seit dem 1.1.2019 ist der Zuschuss für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen verpflichtend, soweit der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. 15 % des umgewandelten Betrages müssen Unternehmen hinzugeben. Für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen trat die Regelung 2022 in Kraft. Die Regelung gilt für die Durchführungswege PensionskassePensionsfonds  und Direktversicherung. In Tarifverträgen sind – mit Ausnahme des Sozialpartnermodells – auch ungünstigere Regelungen zulässig.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze definiert den Höchstbetrag, bis zu dem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird.

    Zwei unterschiedliche Werte betreffen jeweils die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung.

  • Diese Begriffe und die Betriebsrente werden in der Praxis synonym verwendet. Der im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelte Begriff ist die „betriebliche Altersversorgung“. Erläuterung siehe Betriebsrente.

  • Die Betriebsrente ist Teil der Altersvorsorge.

    Diese Altersvorsorge ruht in Deutschland auf drei Säulen:
    1. Gesetzliche Rentenversicherung
    2. Betriebliche Altersversorgung (bAV), also Betriebsrente
    3. Private Vorsorge, z.B. durch eine Riester-Rente.
    Die gesetzliche Rente bietet kaum mehr als eine Grundversorgung. Sie wird später nicht ausreichen, wenn die Arbeitnehmer ihren gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten möchten. Mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) sorgt man also ergänzend vor.
    Die Betriebsrente soll durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz attraktiver werden.

  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist 2018 in Kraft getreten  und soll die betriebliche Altersvorsorge attraktiver machen, insbesondere für Geringverdiener und Kleinunternehmen.

    Zu den wichtigsten Neuerungen gehören verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse, weitere Förderungen für Geringverdiener und neue Freibeträge bei der Grundsicherung. Mit dem BSRG wird die Betriebsrente auch um eine neue Form, das Sozialpartnermodell , ergänzt.

  • Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Regelung betrieblicher Angelegenheiten. Über Betriebsvereinbarungen können auch die Rahmenbedingungen einer Betriebsrente festgelegt werden.
  • Bei dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass ein Teil des Bruttolohns in eine Betriebsrente eingezahlt wird. Auf den umgewandelten Betrag werden bis zu bestimmten Grenzen keine Steuern und Sozialabgaben erhoben, wodurch der Staat diese Form der Altersvorsorge fördert. Erst auf die späteren Leistungen sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Seit 2018 gelten neue steuerfreie Höchstbeträge, da der Förderrahmen erhöht wurde.
  • Der Förderrahmen legt fest, bis zu welchen Höchstgrenzen die betriebliche Altersvorsorge gefördert wird. Zum 1.1.2018 wurde der Förderrahmen erhöht, und zwar auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung. 4 Prozent der BBG sind (wie bisher auch) steuer- und sozialversicherungsfrei, weitere 4 Prozent sind nur steuerfrei. Die als „1800er-Regelung“ bekannte Möglichkeit, zusätzlich 1.800 Euro steuerfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen, wenn die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. nicht genutzt wird, ist entfallen. Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet.
  • Damit sich die Vorsorge durch eine Betriebsrente auch für Personen mit geringer Rente lohnt, wurde bei der Grundsicherung ein neuer Freibetrag eingeführt. Er gilt für die betriebliche Altersvorsorge und andere geförderte Vorsorgemaßnahmen wie Riester- oder Basisrente. Wer für das Alter etwas zurücklegt, so der Sinn der Maßnahme, soll auch im Bedarfsfall mehr haben als andere, die keine zusätzliche Altersvorsorge betrieben haben.
  • Garantierte Leistung einer Betriebsrente, die sich aus den geleisteten Einzahlungen ergibt. Entfällt im Sozialpartnermodell (Garantieverbot) bzw. wird durch die Zielrente ersetzt.
  • Besonderheit des Sozialpartnermodells. Da es hier nur noch eine reine Beitragszusage gibt, gilt ein Verbot von Garantien einer bestimmten Leistungshöhe.
  • Neu in der Betriebsrente seit 2018: Wer als Arbeitgeber Geringverdienern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge gewährt, wird jetzt vom Staat dabei unterstützt. Als Geringverdiener gelten dabei Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von maximal 2.575 Euro pro Monat. Gefördert werden Zuschüsse zwischen 240 und 960 Euro pro Kalenderjahr, und zwar erhält der Arbeitgeber 30 Prozent des Zuschusses über die Verrechnung mit der Lohnsteuer zurück.
  • Die gesetzliche Rentenversicherung ist die „erste Säule“ der Altersversorgung.

    Sie dient der Altersvorsorge von Beschäftigten und Hinterbliebenen. Träger ist die Deutsche Rentenversicherung. Vor allem aufgrund demographischer Veränderungen fallen die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung immer geringer aus und müssen um Betriebsrente und private Vorsorge wie die Riester-Rente ergänzt werden.

  • Wer im Alter nur eine geringe Rente bekommt, hat Anspruch auf eine Grundsicherung.

    Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird das Einkommen von Kindern oder Eltern nicht angetastet. Allerdings werden die eigenen Rücklagen deutlich stärker einbezogen als beispielsweise beim Bürgergeld. Mit den BRSG wird ein neuer Freibetrag bei der Grundsicherung eingeführt. Dadurch wird die Betriebsrente nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung angerechnet.

  • KMU ist die Sammelbezeichnung für „kleine und mittlere Unternehmen“.

    Als solche gelten gemäß EU-Empfehlung alle Unternehmen, die weniger als 250 Beschäftigte oder einen Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro (Bilanzsumme unter 43 Millionen Euro) aufweisen. Andere Institutionen definieren KMU als Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten und unter 50 Millionen Euro Umsatzerlös.

  • Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit) werden Zahlungen zur bAV oft ausgesetzt. Das gilt auch bei Einsätzen im Ausland, bei denen keine steuerfreien Einzahlungen möglich sind. Mit dem BRSG wird ab 2018 die Möglichkeit geschaffen, solche Fehlzeiten auszugleichen, auch rückwirkend. Die maximale Nachzahlungshöhe beträgt für jedes volle Kalenderjahr, in dem kein Entgelt bezogen wurde, je 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, begrenzt auf maximal 10 Jahre, in denen die Beiträge ausgesetzt waren.
  • Beim Opting-out wird die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer bAV als Standard gesetzt.

    Arbeitnehmer, die nicht an der Entgeltumwandlung teilnehmen möchten, müssen dies explizit mitteilen (Opting-out oder Opt-out). Opting-out ist nach dem BRSG nur auf Grundlage eines Tarifvertrages möglich.

  • „Zahlen und vergessen“: Im neuen Sozialpartnermodell entfällt die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers, d.h. der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu zahlen. Er steht nicht mehr für die Höhe der Leistungen ein.
  • Ein möglicher Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Wie Pensionskassen unterliegen Pensionsfonds der Versicherungsaufsicht. Im Unterschied zu Pensionskassen (oder der Direktversicherung) können Pensionsfonds ihr Kapital (theoretisch) vollständig am Aktienmarkt investieren.
  • Ein möglicher Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Pensionskassen erbringen die Leistungen der bAV für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern. Rechtlich ist die Pensionskasse einem Versicherungsunternehmen weitgehend gleichgestellt und unterliegt deshalb der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Zumeist wird sie in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder in Form einer Aktiengesellschaft (AG) geführt.
  • Mit dem Sozialpartnermodell ist die reine Beitragszusage verbunden.

    Der Arbeitnehmer erhält keine Garantieleistung mehr, d.h. es gibt keine „Summe X“ mehr, die sich als Rentenzahlung aus Beiträgen und Beitragsjahren ergibt. Fest zugesagt sind nur noch die Beiträge des Arbeitgebers, angestrebt wird eine Zielrente. Für Arbeitgeber entfällt dafür die Subsidiärhaftung („pay and forget“).   

  • Die Riester-Rente ist eine nach dem früheren Arbeitsminister Walter Riester benannte Form der privaten Altersvorsorge und gehört zur „dritten Säule“ der Altersvorsorge.

    Der Staat fördert die Riester-Rente durch Zulagen und Steuervorteile. Seit dem 01.01.2018 beträgt die sogenannte Grundzulage 175 Euro. Arbeitnehmer können auch über die betriebliche Altersvorsorge „riestern“.

  • Sozialpartner ist ein anderer Begriff für die Tarifparteien, also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.

    Er beschreibt das auf Kooperation ausgerichtete Verhältnis der Interessenvertreter innerhalb der Arbeitsbeziehungen.

  • Durch das BRSG neu geschaffene Form der betrieblichen Altersvorsorge, die im Rahmen eines Tarifvertrags eingeführt werden kann. Die Tarifparteien können eine branchenspezifische Form der Betriebsrente entwickeln, die auch von nicht tarifgebundenen Unternehmen übernommen werden kann. 

    Besonderheit: Der Arbeitgeber zahlt nur den vereinbarten Beitrag und ist damit von möglichen Haftungsrisiken (Subsidiärhaftung) befreit („Pay-and-forget“). Dafür kennt das Sozialpartnermodell keine garantierte Rentenhöhe mehr, sondern nur eine Zielrente.

  • Siehe Förderrahmen
  • Falls ein Versicherer, ein Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eine zugesagte Leistung in der Betriebsrente nicht erbringen kann, muss der Arbeitgeber einspringen und diese Zahlungen erbringen. Im neuen Sozialpartnermodell entfällt diese Haftung für Unternehmen.
  • Vertrag zwischen Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeberverbänden / Arbeitgebern auf der einen Seite und Gewerkschaften auf der anderen Seite. Je nach dem Geltungsbereich unterscheidet man zwischen Flächentarifverträgen und firmenbezogenen Tarifverträgen.
  • Ein möglicher Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht. Es wird zwischen kongruent rückgedeckten und pauschaldotierten Unterstützungskassen unterschieden.
  • Siehe Anwartschaft
  • Als Versorgungsträger oder Versorgungseinrichtung bezeichnet man die Institution, die die Leistungen der Betriebsrente erbringt.

    Das können UnterstützungskassenPensionskassenPensionsfonds oder die Direktversicherung sein. 

  • Das Versorgungsversprechen, das der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Altersversorgung abgibt.

    Dem Arbeitnehmer kann eine in der Höhe definierte monatliche Rente 
    (Leistungszusage) zugesagt werden, oder auch eine Leistung, die sich an den eingezahlten Beiträgen bemisst (beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung). Im Rahmen des neuen Sozialpartnermodells ist nun auch eine reine Beitragszusage zulässig.

  • Die Vervielfältigungsregelung legt fest, dass ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzlich in seine Betriebsrente einzahlen kann.

    Die Beiträge sind in einem bestimmten Umfang steuerfrei. Ob auch Sozialversicherungsfreiheit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Seit 2018 wurde die Regel vereinfacht: Arbeitnehmer können einen Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal zehn Jahre) steuerfrei einzahlen.

  • Im Sozialpartnermodell entfallen konkrete Garantien hinsichtlich der Höhe der Leistungen. Vereinbart wird lediglich eine Zielrente, fest zugesagt werden dabei nur die Beiträge des Arbeitgebers, nicht die letztendliche Rentenhöhe. Ein zusätzlicher Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers innerhalb der Sozialpartnermodelle soll nach Vorstellung des Gesetzgebers ein vorher festgelegtes Niveau absichern.
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