Deutliche Veränderungen stehen bevor
Vor kurzem ist der Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 veröffentlicht worden. Hinter dem bürokratisch klingenden Titel verbirgt sich ein Zahlenwerk, das für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge relevant ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufhorchen lassen sollte. Denn die Veränderung der Zahlen gegenüber dem Vorjahr ist beträchtlich und außergewöhnlich hoch. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt von 7.550,- Euro monatlich auf 8.050,- Euro monatlich, also um 500,- Euro gegenüber 2024. Dies entspricht einer Erhöhung von ca. 6,6 %! Diese Erhöhung ist eine logische Folge der gestiegenen Bruttolöhne und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Lohnzuwachsrate.
Eine Erhöhung in dieser Größenordnung hat es zuletzt zum Jahreswechsel 2002/2003 gegeben. Damals war sie jedoch nicht durch Lohnsteigerungen bedingt, sondern erfolgte außerordentlich zur Stabilisierung der Beitragssätze.
Ab 2025 gibt es zudem erstmals eine bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze.
Einige Auswirkungen dieser Erhöhung sollen nachfolgend stichwortartig genannt werden:
Auswirkungen
- Für Arbeitnehmer, die bisher und auch nach den neuen Werten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, steigt der Rentenversicherungsbeitrag um 186,- Euro. Davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte.
- Die außerordentliche Erhöhung der Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet manchem Arbeitnehmer die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.
- Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer steigt der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung überproportional an.
- Der Entgeltbetrag, der sozialversicherungsfrei in Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden darf, erhöht sich auf 322,- Euro monatlich.
- Steuerfrei können nun bis zu 644,- Euro monatlich in die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse eingezahlt werden.
Der Entwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Die Erfahrung der letzten Jahre lässt jedoch den Schluss zu, dass die Verordnung entwurfsgemäß in Kraft treten wird.