Kein Zwang zur Verwertung bei Hartz IV
Der Sachverhalt
Der Kläger erhielt nach Beendigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld I. Nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld beantragte der Kläger Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Aus dem Arbeitsverhältnis hatte der Kläger verschiedene Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. So gab es eine Direktversicherung, die nach dem Aussscheiden auf den Kläger übertragen worden war. Weiterhin existierten Ansprüche aus einer Unterstützungskassenzusage und aus einer Direktzusage, die beide durch entsprechende Versicherungen rückgedeckt waren.
Nach Ansicht des Jobcenters stellen die Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwertendes Vermögen dar. Daher wurden die Leistungen nur darlehensweise gewährt. Hiergegen wehrte sich der Kläger – mit Erfolg.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht Karlsruhe verurteilte das Jobcenter dazu, die Leistungen nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu gewähren.
Begründet hat das Sozialgericht die Entscheidung damit, dass es sich bei den Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung nicht um verwertbares Vermögen handelt:
- Die Direktversicherung wurde nach dem Ausscheiden zwar auf den Kläger übertragen. Hinsichtlich der Versicherung gilt jedoch eine Verfügungsbeschränkung. Die Anwartschaften können weder beliehen noch verpfändet werden. Auch konnte der Kläger die Versicherung nicht kündigen. Daher ist diese Versicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung aus dem Vermögen des Klägers herauszurechnen.
- Sowohl bei der Rückdeckungsversicherung der Unterstützungskasse als auch bei der Rückdeckung der Direktzusage geht das Sozialgericht davon aus, dass die Versicherungen überhaupt nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen sind. Daher stellt sich die Frage, ob diese Versicherungen zu verwerten sind, erst gar nicht.
Fazit: Werden Hartz-IV-Leistungen beantragt, bleiben Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung hiervon unberührt. Wurde eine Direktversicherung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen, ergibt sich der Schutz dieser aus dem bestehenden Verfügungsverbot. Gleiches gilt auch für übertragene Pensionskassen- oder Pensionsfondsverträge. Sofern für Unterstützungskassenzusagen oder Direktzusagen Rückdeckungsversicherungen existieren, sind diese erst gar nicht dem Vermögen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers zuzurechnen. Die Anwartschaften bleiben also in vollem Umfang erhalten und sichern nach wie vor das Einkommen im Alter.
Artikel vom 18.02.2019 | Mehr wissen! Newsletter 2019/1
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