Altersvorsorge im Fokus behalten – nach der Beitragsfreistellung wieder rechtzeitig beginnen

Reaktionsmöglichkeiten während der Kurzarbeit

Bereits mehrfach haben wir in den vorangegangenen Ausgaben dieses Newsletters auf die Möglichkeiten zur Beitragsfreistellung während der Kurzarbeit hingewiesen. Interessant in diesem Zusammenhang ist die insbesondere von MetallRente geschaffene Möglichkeit, auch während der Beitragsfreistellung den Versicherungsschutz in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn zusätzlich zur Altersvorsorge auch das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert ist. Die aktuelle Entwicklung der Pandemie zeigt allzu deutlich, dass das Risiko, durch eine Krankheit dauerhaft mit Einschränkungen leben zu müssen, allgegenwärtig ist und jeden treffen kann.

 

Fristen beachten

Die Wiederaufnahme der Beitragszahlung zu den bisherigen Bedingungen ist unter Umständen an Fristen gebunden. Gerade dann, wenn die Altersvorsorge noch mit attraktiven Garantiezinsen versehen ist, ist es interessant, die Wiederaufnahme der Beitragszahlung zu den alten Bedingungen zu erreichen.

Bei neueren Verträgen kann die Wiederaufnahme der Beitragszahlung innerhalb der betrieblichen Altersversorgung in der Regel ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

 

Wiederaufnahme der Beitragszahlung und Risikoprüfung

Besonderheiten sind bei den Verträgen zu beachten, die sog. Risikobausteine beinhalten. Dies kann eine Beitragsfreistellung im Fall der Berufsunfähigkeit sein, aber auch eine klassische Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hier gilt der Grundsatz, dass bei der Wiederaufnahme der Beitragszahlung der Schutz nach denselben Regeln entsteht wie bei Abschluss des entsprechenden Vertrages.

Dies bedeutet, dass in den Unternehmen, in denen beispielsweise die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit ohne Risikoprüfung erfolgt, auch bei der Wiederaufnahme der Beitragszahlung keine Risikoprüfung erfolgt.

Ob und in welchem Umfang bei der Wiederaufnahme eine erneute Risikoprüfung erfolgt, erfahren Sie von Ihrem Berater. In der aktuellen Krise gelten teilweise Sonderbedingungen, die der derzeitigen Ausnahmesituation Rechnung tragen.

 

Sonderregelungen bei Elternzeit

Für die Wiederaufnahme der Beitragszahlung nach der Elternzeit gelten teilweise abweichende Sonderregelungen. Meist kann die Beitragszahlung nach Ende der Elternzeit ohne Beachtung einer Frist wieder zu den alten Bedingungen aufgenommen werden.

 

Eigenverantwortung des Arbeitnehmers

Ob und in welchem Umfang die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden kann, ist einzig und allein Sache des betroffenen Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann die ggf. einzuhaltenden Fristen weder kennen noch überwachen. Daher empfehlen wir, nach dem Aussetzen der Beitragszahlung zumindest einmal im Jahr über eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung nachzudenken.

 

Ein weiterer Garant für eine signifikante zusätzliche Vorsorge: die Beitragsdynamik

Um eine signifikante zusätzliche Vorsorge aufzubauen, ist zu der kontinuierlichen Beitragszahlung auch eine fortlaufende Anpassung der Beiträge erforderlich. Altersvorsorgeverträge kommen in der Regel erst nach langer Zeit zur Auszahlung. Daher ist es wichtig, den Beitrag kontinuierlich anzupassen, denn nur auf diesem Weg kann die Inflation ausgeglichen werden. Wir empfehlen die jährliche Anpassung in dem Umfang, in dem sich auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Das entspricht über die Jahre betrachtet einer Erhöhung um 2–3%. Bei einem Monatsbeitrag in Höhe von 100 Euro erhöht sich so der Beitrag um 2 bis 3 Euro. Sofern bisher keine Dynamik vereinbart wurde, sollte dies auch im Rahmen der Wiederaufnahme der Beitragszahlung besprochen werden. 

 

Artikel vom 15.02.2021 | Mehr wissen! Newsletter 2021/1

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