Zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen sich die berechtigte Frage, welche Auswirkungen die Corona-Krise auf die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung haben könnte. Für die Rentenbezieher im Westen sind die Auswirkungen in diesem Jahr bereits konkret. Die zum 1. Juli übliche Rentenerhöhung ist ausgeblieben. Da die Anpassung der Renten an die Entwicklung der Löhne gekoppelt ist, hätte es an sich sogar eine Rentenminderung geben müssen. Dies hat jedoch eine gesetzliche Regelung verhindert. Auf welche Entwicklungen sich die Beitragszahler, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, möglicherweise einstellen müssen, soll im Folgenden kurz beleuchtet werden.

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ändert sich zum 1. Januar eines Jahres um den Prozentsatz, um den sich die Bruttolöhne der Arbeitnehmer im letzten Jahr verändert haben.

In dem von Kurzarbeit geprägten letzten Jahr hat es in weiten Teilen der Wirtschaft keinen oder keinen nennenswerten Lohnzuwachs gegeben. Dies kann dazu führen, dass die Beitragsbemessungsgrenzen im kommenden Jahr unverändert bleiben. Zuletzt hat es im Jahr 2011 keine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gegeben. Sie lag zu dieser Zeit bei 5.500 Euro.

Dies hätte dann weiter zur Folge, dass auch der maximal mögliche Betrag der Entgeltumwandlung unverändert bleibt. Nach § 1a BetrAVG können Arbeitnehmer verlangen, dass von ihrem Arbeitsentgelt ein Betrag von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet wird. Dies sind im Jahr 2021 284 Euro monatlich. Zahlreiche Arbeitnehmer haben zudem eine Dynamisierung ihres Beitrags vereinbart. Damit ist letztlich gewährleistet, dass über eine laufende Erhöhung des Beitrags die zu erwartende Betriebsrente werthaltig bleibt und der Entwertung durch die Inflation entgegengewirkt wird. Üblich geworden ist die automatische Erhöhung um den Prozentsatz, um den sich die Beitragsbemessungsgrenze erhöht. Diese Erhöhung dürfte dann entfallen.

Entwicklung der Beitragssätze

Eine unveränderte Beitragsbemessungsgrenze bedeutet bei unverändertem Beitragssatz aus Sicht der Beitragszahler auch einen unveränderten Beitrag. Dieses Szenario wird jedoch aller Voraussicht nach ein Wunsch bleiben. Denn bereits zum 01.01.2022 wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Kinderlose um 0,1% erhöht.

Völlig offen ist die Entwicklung im Bereich der Krankenversicherung. Es gibt Befürchtungen, dass die Beitragssätze stärker als gewöhnlich erhöht werden. Gleiches könnte auch für die Arbeitslosenversicherung gelten. Denn die Zahlung von Kurzarbeitergeld hat die Bundesagentur viel Geld gekostet. Die Finanzpolster sind nahezu aufgezehrt. Zwar soll der aktuelle Beitragssatz von 2,4% bis Ende 2022 unverändert bleiben; man wird jedoch abwarten müssen, ob dies Bestand hat.

In der Rentenversicherung soll der Beitragssatz von aktuell 18,6% auch im kommenden Jahr konstant bleiben. Aus dieser Sicht zumindest droht keine Erhöhung der Beiträge.

Erfahrungsgemäß wird Anfang September der Entwurf der Rechengrößenverordnung für das kommende Jahr veröffentlicht. Man darf gespannt sein, wie die Entwicklung dann tatsächlich ist.

Älteres Paar am Strand
Älteres Paar am Strand

Leistungen der Sozialversicherung

Eine unveränderte Beitragsbemessungsgrenze hat auch Auswirkungen auf die Leistungen aus der Sozialversicherung.

Nach § 47 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Damit bleibt der Höchstbetrag des Krankengeldes bei unveränderter Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls unverändert.

Auch bei den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ist nur das Entgelt, das der Beitragspflicht unterliegt, für die Berechnung der Leistungen maßgebend. Die gleichbleibende Beitragsbemessungsgrenze sorgt dafür, dass es aller Voraussicht nach keine Erhöhung der Leistungen gibt.

Fazit: Eine unveränderte Beitragsbemessungsgrenze ist auf den ersten Blick reizvoll. Denn sie suggeriert gleichbleibende Sozialversicherungsbeiträge. Die Risiken für eine Anhebung der Beitragssätze sind jedoch groß. Auch müssen die Auswirkungen auf die Leistungsseite im Blick behalten werden. Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung bedeutet dies, dass die Beiträge auch bei vereinbarter Dynamik gleich bleiben. Angesichts der stark gestiegenen Inflationsrate sollte sich jeder Beitragszahler mit dem Gedanken einer außerplanmäßigen Erhöhung seines Beitrags befassen. Denn nur so bleibt die Altersvorsorge auch werthaltig.  

 

Artikel vom 24.08.2021 | Mehr wissen! Newsletter 2021/3

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