Was tun, wenn die Direktversicherung noch im Arbeitsverhältnis abläuft?

bAV-Kompendium

MetallRente wird 20 Jahre alt. Dies bringt naturgemäß mit sich, dass die ersten Vertragsverhältnisse, die im Versorgungswerk MetallRente begründet wurden, eben auch dieses Alter erreichen. Zahlreiche Vorsorgeverträge stehen damit unmittelbar vor der Leistungsphase.

 

Die (rentenrechtliche) Welt in der Gründungsphase des Versorgungswerkes

Das Versorgungswerk MetallRente entstand zu Beginn der Zweitausenderjahre mit dem Inkrafttreten einer Rentenreform. Mit dem Altersvermögensgesetz und dem Altersvermögensergänzungsgesetz wurde erstmals der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ins Betriebsrentenrecht übernommen. In der Folge wurden zahlreiche Tarifverträge vereinbart, die die Entgeltumwandlung auch für tarifliches Entgelt ermöglichten.

Die genannten Gesetze haben insbesondere die Einführung einer Erwerbsminderungsrente und die Abschaffung der bis dahin möglichen Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit sich gebracht. Von einer Erhöhung der Regelaltersgrenze war jedoch (noch) keine Rede.

Die in der Anfangszeit abgeschlossenen Direktversicherungsverträge und Pensionskassenversorgungen haben diese Wirklichkeit insoweit abgebildet, als dass als Enddatum für diese Verträge spätestens die Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart war. Das entsprach auch der Regelaltersgrenze.

 

Die Wirklichkeit heute

Für Geburtsjahrgänge ab 1964 ist die Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres inzwischen Tatsache. Für ältere Jahrgänge gibt es eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze. Das bedeutet jedoch, dass die rentenrechtliche Wirklichkeit nicht mehr zu dem passt, was in der Anfangsphase des Versorgungswerkes vereinbart wurde.

 

Welche Auswirkungen hat dies?

Die versicherungstechnische Umsetzung sollte stets die arbeitsrechtliche Wirklichkeit abbilden. Dies bedeutet, dass bspw. in eine Direktversicherung auch so lange Beiträge gezahlt werden sollten, wie das Arbeitsverhältnis und damit der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung oder der Anspruch auf altersvorsorgewirksame Leistungen besteht. Ist jedoch das vertragliche Ende der Direktversicherung vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreicht, ist dies nicht mehr möglich. Der arbeitsrechtliche Anspruch läuft also ins Leere.

Darüber hinaus kommt die Direktversicherung (oder auch die Pensionskassen- oder Pensionsfondsversorgung) mit dem vereinbarten Ablaufdatum zur Auszahlung. Zwar sehen die Vertragsbedingungen von MetallRente vor, dass Leistung auch später in Anspruch genommen werden kann, die inzwischen getätigte praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass die wenigsten Arbeitnehmer, die im Vorfeld der Fälligkeit der Leistung angeschrieben werden, von diesem Gestaltungsrecht auch Gebrauch machen. So kommt es häufig zur Auszahlung der Vorsorgeleistung noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Insbesondere dann, wenn als Leistung eine Einmalzahlung gewählt wird, ist die Steuerbelastung sehr hoch, was für Ärger und Unzufriedenheit sorgt.

 

Was kann getan werden?

 

  • Einer Verlängerung der Laufzeit des Vorsorgevertrages steht nichts im Wege. Aus Vereinfachungsgründen empfehlen wir eine kollektive Anpassung, denn so müssen sich die einzelnen Arbeitnehmer nicht selbst um die Anpassung kümmern. Und sollte der Renteneintritt dann doch vor der Regelaltersgrenze erfolgen, kann die Leistung dennoch problemlos in Anspruch genommen werden. Dies sehen sowohl die Vertragsbedingungen als auch die Regelungen im Gesetz vor. 

    Arbeitsrecht und zusätzliche Vorsorge passen dann wieder zusammen.

Sprechen Sie das für Ihr Unternehmen verantwortliche
Expertenteam
an.

 

Artikel vom 22.11.2021 | Mehr wissen! Newsletter 2021/4

bAV AllianzPensionPartners
Berater kontaktieren
bAV AllianzPensionPartners
Wir informieren und beraten Sie ausführlich und inviduell. 
Vereinbaren Sie jederzeit einen Termin.