Erstmalig sinken die Beitragsbemessungsgrenzen!
Am 06.09.2021 wurde der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 bekannt. Man hatte damit gerechnet, dass im Jahr 2022 die Beitragsbemessungsgrenzen gegenüber dem Jahr 2021 unverändert bleiben würden. Denn pandemiebedingt hatte es kaum Lohnsteigerungen gegeben. Dass die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung allerdings zum ersten Mal sinken, war dann doch sehr überraschend.
Aus Arbeitnehmersicht kann man dem etwas Positives abgewinnen, sinkt doch für manche Arbeitnehmer die Beitragsbelastung zur gesetzlichen Rentenversicherung – solange der Beitragssatz stabil bleibt.
Da in der betrieblichen Altersversorgung allerdings sowohl die Höhe der steuerfreien Entgeltumwandlung als auch der Umfang der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung direkt an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt sind, sinken auch diese Zahlen.
Durch das Absenken der Werte kann nun ein geringer Teil der Entgeltumwandlung steuer- bzw. sozialversicherungspflichtig werden. Weitere Informationen und Details finden Siehier.
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