Arbeitskraftsicherung in der betrieblichen Altersversorgung
Eine gesunde und motivierte Belegschaft ist für jedes Unternehmen essenziell. Die Arbeitskraft aller Beteiligten ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor.
Für Ihre Mitarbeitenden ist es ein existenzielles Thema, die eigene Arbeitskraft zu erhalten und abzusichern. Es kann immer etwas passieren – und die staatliche Absicherung ist bekanntermaßen gering.
Ein Blick ins Gesetz sagt: Ja. Direkt im ersten Absatz im §1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) wird explizit formuliert, dass Zusagen innerhalb der betrieblichen Altersversorgung Leistungen für Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung und Invaliditätsversorgung enthalten können.
Invaliditätsversorgung kann dabei Folgendes bedeuten:
Das „A“ in bAV steht also tatsächlich nicht nur für Altersvorsorge, sondern auch für die Absicherung von Hinterbliebenen und die Absicherung der Arbeitskraft.
Die Hinterbliebenenversorgung ist dabei in der Regel in irgendeiner Form in den Zusagen zur Altersvorsorge enthalten – entweder als Hinterbliebenenrente oder mit der Auszahlung des vorhandenen Guthabens an Hinterbliebene.
Ein wirklich gutes und hilfreiches Angebot zur Absicherung des Einkommens gibt es allerdings bei Weitem noch nicht überall.
Aber ist es überhaupt sinnvoll, zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung über den Arbeitgeber zu vereinbaren?
Fazit:
Es sind genau diese drei Gründe – und die Häufigkeit, in der sie genannt werden –, die für die Absicherung der Arbeitskraft im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sprechen.
- Die Beiträge werden dann aus dem Bruttoeinkommen gezahlt, das heißt, bevor Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Außerdem sind Zuschüsse durch den Arbeitgeber möglich. Beides reduziert den Nettoaufwand spürbar.
- Die Gestaltung der Berufsgruppen kann bei kollektiven Angeboten über Unternehmen an die Struktur der Belegschaft angepasst werden. Dadurch wird die Einstufung für die einzelne Person meist sehr einfach.
- Dazu gelten in Gruppenverträgen üblicherweise vergünstigte Gruppenkonditionen. Und bei den Lösungen der Allianz oder im Versorgungswerk MetallRente erhalten die Beschäftigten einen zusätzlichen Beitragsnachlass, die die betriebliche Altersvorsorge bereits nutzen.
- Bei der Anmeldung gibt es lediglich eine stark vereinfachte Gesundheitsprüfung. Das heißt: Im abgestimmten Rahmen werden keine oder nur wenige Fragen an die Mitarbeiter gestellt. Dabei werden sogenannte Dienstobliegenheitserklärungen verwendet.
Bei der Dienstobliegenheitserklärung durch den Arbeitgeber werden überhaupt keine Fragen an die Mitarbeitenden gestellt, stattdessen wird einfach seine Erklärung abgegeben. Bei der Dienstobliegenheitserklärung durch die Mitarbeitenden selbst werden nur wenige Fragen über einen sehr kurzen Zeitraum gestellt. Diese können somit deutlich einfacher beantwortet werden als die Fragen, die bei einer bei privater Beantragung üblichen Gesundheitsprüfung gestellt werden.
- Und die Leistungsvoraussetzungen sind klar und eindeutig. Das kommt zum einen durch die oft einfache und transparente Berufsgruppeneinstufung bei betrieblichen Lösungen, zum anderen entfällt durch das vereinfachte Aufnahmeverfahren mit der verkürzten Gesundheitsprüfung einer der wesentlichen Gründe, die im Leistungsfall für Verzögerungen sorgen können: unklar oder falsch beantwortete Gesundheitsfragen.
- Die Vertragsbestimmungen im Rahmen der betrieblichen Arbeitskraftsicherung unterscheiden sich nur unwesentlich von denen in privaten Versicherungsangeboten. Die von MetallRente und Allianz sind klar, transparent und von allen relevanten Ratingagenturen mit Bestnoten bewertet.
- Und im Fall der Fälle gibt es eindeutig definierte Prozesse und feste persönliche Ansprechpartner, die Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Beantragung der Leistung unterstützen – natürlich ohne dass Sie als Arbeitgeber:in tätig werden müssen.
Es gibt also tatsächlich viele gute Gründe, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch die Absicherung der Arbeitskraft zu ermöglichen. Ihre Belegschaft wird Ihnen dankbar sein.
Artikel vom 28.06.2022 | Mehr wissen! Newsletter 2022/2
Jetzt unverbindlich informieren
Vereinbaren Sie jederzeit einen Termin.