Was jetzt zu beachten ist
Zum 01.08.2022 sind zahlreiche Änderungen des Nachweisgesetzes in Kraft getreten. Das Nachweisgesetz (NachweisG) regelt, in welchem Umfang und auf welche Art der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu informieren hat. Die Regelungen des seit 1995 bestehenden Gesetzes mussten aufgrund einer europarechtlichen Richtlinie in Teilen geändert werden.
Der deutsche Gesetzgeber hat die in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten zur Digitalisierung ungenutzt gelassen und stattdessen festgeschrieben, dass die Information des Arbeitnehmers schriftlich zu erfolgen habe. Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bedeutet Schriftform, dass das Dokument eigenhändig zu unterzeichnen ist. Ein Nachweis per Mail oder Fax ist damit ausgeschlossen.
1. Allgemeine Informationen zur betrieblichen Altersversorgung
Die meisten Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung finden sich in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Nach § 2 Abs. 4 NachweisG genügt der Arbeitgeber seiner Informationspflicht, wenn er im Arbeitsvertrag auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen hinweist. Dies bedeutet letztlich, dass sich der Arbeitnehmer selbst über die geltenden Regelungen informieren muss.
2. Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung
Mit einer Entgeltumwandlungsvereinbarung verzichtet der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt zugunsten einer Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies bedeutet, dass der Inhalt des Arbeitsvertrages geändert wird. Damit stellt sich die Frage, ob es für die Entgeltumwandlungsvereinbarung durch das NachweisG einen Schriftformzwang gibt. Gerade angesichts der zunehmenden Digitalisierung in den Unternehmen scheint eine solche Regelung kontraproduktiv. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vertritt dazu die Meinung, dass die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung nicht unter das NachweisG falle. Damit müssen Entgeltumwandlungsvereinbarungen nicht zwingend vom Arbeitgeber gegengezeichnet werden.
3. Weitere Informationspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Nach dem NachweisG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Namen und die Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung mitteilen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass dem Arbeitnehmer bekannt ist, wer bei Fragen – etwa beim Versorgungsausgleich bei einer Scheidung – oder im Leistungsfall der richtige Ansprechpartner ist. Die Pflicht des Arbeitgebers entfällt allerdings, wenn der Versorgungsträger selbst verpflichtet ist, diese Information zu geben. Bei den externen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse besteht eine solche gesetzliche Verpflichtung der Träger der betrieblichen Altersversorgung. Die nach dem NachweisG bestehende Verpflichtung erfüllt MetallRente durch Übersendung der jährlichen Standmitteilung. Hat sich der Arbeitgeber für den Durchführungsweg Unterstützungskasse entschieden, muss er Name und Anschrift der Unterstützungskasse mitteilen. Denn für die Unterstützungskasse gibt es keine eigenständige Pflicht zur Information.
Artikel vom 1.12.2022 | Mehr wissen! Newsletter 2022/3
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