Abfindung von Kleinstanwartschaften nach Scheidung – geht das?

Mit der Reform des Versorgungsausgleichs bei Scheidung wurde im Gesetz der Grundsatz verankert, dass die von einem Ehepartner erworbenen Versorgungsanwartschaften geteilt werden. Dies hat bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds zur Folge, dass für den ausgleichsberechtigten Ehepartner ein neuer Vertrag eingerichtet wird.

Aus Arbeitgebersicht hat der geschiedene Ehegatte, der nicht der Arbeitnehmer ist, den Status eines mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Verlangt nun der geschiedene Ehegatte die Abfindung seiner neu erworbenen Anwartschaft, sind die allgemeinen Regeln des §3 BetrAVG zur Abfindung von Anwartschaften zu beachten.

Ein mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer kann nur in sehr engen Grenzen abgefunden werden. Gleiches gilt dann für den geschiedenen Ehegatten, der durch den Versorgungsausgleich eine Anwartschaft erworben hat.

Nach dem Gesetz kann eine Kleinstanwartschaft dann abgefunden werden, wenn die Rente den Betrag von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße des §18 SGB IV nicht übersteigt. Wurde eine Kapitalzahlung zugesagt, beträgt die Grenze 12/10 der monatlichen Bezugsgröße.

Irritationen ergeben sich dann, wenn eine Rente abgefunden werden soll und der Abfindungsbetrag offensichtlich die Grenze für Abfindungen von Kapitalleistungen überschreitet.

So hat in einem Fall der geschiedene Ehegatte die Abfindung der auf ihn übertragenen Anwartschaft verlangt. Der Abfindungsbetrag wurde mit ca. 4.500,–Euro angegeben. Die Abfindungsgrenze für Kapitalleistungen beträgt im Jahr 2019 3.738,– Euro (West) bzw. 3.444,– Euro (Ost). Der Arbeitgeber hat die Rechtmäßigkeit der Abfindung hinterfragt – denn bei einer nach dem Gesetz unzulässigen Abfindung bleibt die Anwartschaft bestehen und der Arbeitgeber muss ggf. doppelt zahlen.

Die Abfindung erfolgte jedoch rechtmäßig, da in dem konkreten Fall eine Rente zugesagt war und die abgefundene Rente unterhalb der Bagatellgrenze des §3 BetrAVG lag.

Unser Tipp: Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Abfindungen der Anwartschaften nach Scheidung sprechen Sie den für Ihr Unternehmen verantwortlichen Berater an.

 

Artikel vom 20.08.2019 | Mehr wissen! Newsletter 2019/03

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