Langzeitkonten jetzt auch für Geschäftsführer und Vorstände möglich

Langzeitkonten erfreuen sich stetig wachsender Beliebtheit unter den Arbeitnehmern und viele Unternehmen entdecken sie in zunehmendem Maße als personalpolitisches Instrument zur Mitarbeitergewinnung und -bindung.

Umso enttäuschender war es für viele Geschäftsführer mittelständischer GmbHs, dass die Finanzverwaltung bisher die Auffassung vertrat, dass die Inanspruchnahme einer Freistellung aus einem Langzeitkonto mit der Organstellung eines Geschäftsführers unvereinbar sei.

Es kam, wie es kommen musste: Einige Geschäftsführer haben trotz der drohenden Verweigerung der steuerlichen Anerkennung eines solchen Modells den Schritt gewagt und nach Ablehnung des Modells durch die Finanzverwaltung den Klageweg beschritten – mit Erfolg.

Die Finanzverwaltung hat nun ihren bisherigen Standpunkt aufgegeben und ermöglicht auch den Organen von Kapitalgesellschaften – also Geschäftsführern von GmbHs und Vorständen von Aktiengesellschaften – den Aufbau von Wertguthaben.

Nach dem hierzu am 08.08.2019 veröffentlichten BMF-Schreiben ist die Anerkennung eines Zeitkontenmodells bei Organen einer Gesellschaft an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Ist das Organ (also der Geschäftsführer der GmbH) an der GmbH nicht beteiligt (Fremdgeschäftsführer), ist die Anerkennung unproblematisch.
  • Bei einer Beteiligung des Organs ist zunächst zu prüfen, ob das Organ die Gesellschaft beherrscht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Geschäftsführer mehr als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile hält. Liegt keine Beherrschung vor, ist zu prüfen, ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Bei beherrschenden Organen geht die Finanzverwaltung von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Ein Zeitkontenmodell wird hier auch weiter nicht anerkannt.

Das BMF-Schreiben erhalten Sie hier.

 

Artikel vom 20.08.2019 | Mehr wissen! Newsletter 2019/03

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