Keine Aufklärungspflicht über geplante Gesetzesänderungen
Am 18.02.2020 hatte das BAG über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Abschluss der Entgeltumwandlung über künftige Gesetzesänderungen aufklären muss.
Darum ging es:
Ein Arbeitgeber hatte im April 2003 eine Informationsveranstaltung zur Entgeltumwandlung organisiert. Diese ließ er durch einen Fachberater für betriebliche Altersversorgung durchführen. Der spätere Kläger schloss eine Entgeltumwandlungsvereinbarung ab. Als er dann die Leistung in Anspruch nahm, musste er feststellen, dass auch die Einmalzahlung der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner unterliegt. Mit seiner Klage verlangte der Kläger Schadenersatz mit folgender Begründung: Der Arbeitgeber hätte beim Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung darüber aufklären müssen, dass ein Gesetzgebungsverfahren im Gange sei, das auch die Einmalzahlung der Beitragspflicht unterwerfen werde. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er eine andere Entscheidung getroffen. Zwar habe der Arbeitgeber selbst die Informationsveranstaltung nicht durchgeführt; der Arbeitgeber hafte jedoch für die Fehler des Fachberaters.
Die Entscheidung des LAG Hamm vom 06.12.2017:
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das LAG Hamm der Klage statt und verurteilte den Arbeitgeber zum Schadenersatz. Das LAG Hamm hat seine Entscheidung mit einer weitreichenden Informations- und Aufklärungsverpflichtung begründet. Auch hat das LAG Hamm das Verhalten des Fachberaters dem Arbeitgeber zugerechnet.
Die Entscheidung des BAG vom 18.02.2020:
Das BAG hat der Revision des Arbeitgebers stattgegeben. Begründet hat das BAG seine Entscheidung damit, dass den Arbeitgeber keine allgemeinen Aufklärungs- und Hinweispflichten treffen. Eine solche Verpflichtung könne der Arbeitgeber nur dann haben, wenn er über seine Pflichten hinaus Informationen bereitstellen würde. Eben dies sei nicht der Fall.
Bedeutung der Entscheidung:
Hätte das BAG die Entscheidung des LAG Hamm bestätigt, hätte das für die Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen gehabt. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber einer umfangreichen Aufklärungs- und Informationspflicht nachkommen müssen. Mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, die betriebliche Altersversorgung zu stärken, wäre dies kaum zu vereinbaren gewesen.
Die Entscheidung des BAG führt die Pflichten des Arbeitgebers auf ein vernünftiges Maß zurück. Wie das BAG in seiner Pressemitteilung ausführt, gibt es keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Werden jedoch Auskünfte erteilt, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Wir sehen darin ein klares Plädoyer dafür, dass sich der Arbeitgeber einen auf die betriebliche Altersversorgung spezialisierten Partner sucht.
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