Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss seit 2019: Wie Unternehmen jetzt handeln, um Zusatzkosten zu vermeiden
Höchste Zeit, sich mit dem neuen Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge auseinanderzusetzen: Seit dem 01.01. 2019 sieht die bAV-Reform einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente vor. bAV-Experte Vadim Feller berichtet, wie Unternehmen – ob tarifgebunden oder nicht – jetzt handeln sollten, um später keine bösen Überraschungen zu erleben.
Eigentlich hatte es das Unternehmen aus Unterfranken, bei dem Vadim Feller kürzlich die bestehende Betriebsrenten-Vereinbarung prüfte, ja gut gemeint: Jeder Mitarbeiter, der mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) fürs Alter sparte, bekam vom Arbeitgeber einen Bonus von 50 Euro. „Eine faire Geste“, sagt Feller, bAV-Experte von Allianz Pension Partners: „Allerdings hätte diese Formulierung bald zu unerwünschten Effekten führen können. Denn mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, hätten auf das Unternehmen ab 2019 zusätzliche Kosten zukommen können.“
Die Reform der Betriebsrente sieht vor, dass Unternehmen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, wenn sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. „Weil die 50 Euro, die das Unternehmen seiner Belegschaft zahlte, in der Vereinbarung nicht als Zuschuss wegen der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Entgeltumwandlung formuliert waren, hätte es bald heißen können: 50 Euro und zusätzlich 15 Prozent der Entgeltumwandlung“, erklärt bAV-Experte Feller.
In unserem Fachartikel zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss finden Sie ein Rechenbeispiel.
Für viele Unternehmer und HR-Verantwortliche sind die Auswirkungen der bAVReform auch Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes noch immer eine Blackbox. „Unsere Berater sind deutschlandweit im Dauereinsatz, um die vielen Anfragen der Unternehmen zu beantworten“, sagt Marcel Basedow, Geschäftsführer von Allianz Pension Partners. „Es zeigt sich, dass wir gut daran getan haben, bereits das Gesetzgebungsverfahren früh zu begleiten und eine eigene BRSG-Themenseite im Internet mit allen wichtigen Informationen anzubieten, auch wenn der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss erst auf den letzten Drücker ins neue Gesetz geschrieben wurde.“
Fachkräftemangel: Arbeitgeberzuschuss als Chance
Es ist besonders dieser Zuschuss, der die Unternehmen umtreibt. „Verpflichtend, das klingt natürlich zunächst einmal nicht so toll“, sagt Vadim Feller. „Allerdings legt sich die Aufregung schnell, wenn man versteht, dass der Zuschuss am Ende nicht wirklich etwas kostet.“ Das Video erklärt, weshalb:
Drei Beispiele, die bei der Überprüfung von alten bAV-Regelungen immer wieder auffallen und die eine Anpassung erforderlich machen:
1. Bei einigen Firmen ist nur die Pensionskasse vorgesehen. Dabei bietet die Pensionskasse im Vergleich zur Direktversicherung und dem Pensionsfonds schon seit 2005 keine Vorteile mehr hinsichtlich der steuerlichen Behandlung. Die Gesamtverzinsung der Direktversicherung ist hingegen bei identischem Vorsorgekonzept schon seit Jahren deutlich höher als bei der Pensionskasse. Mit dem Pensionsfonds kann zudem eine deutlich chancenreichere Kapitalanlage realisiert werden.
2. Die Unverfallbarkeitsfristen für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen sind oft auf einem alten Stand und entsprechen nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Diese wurden im Betriebsrentengesetz zuletzt zum 1. Januar 2018 verkürzt. Da alle Welt aber nur über das BRSG sprach, haben viele Firmen diese Änderung nicht wahrgenommen.
3. Das Thema Berufsunfähigkeitsabsicherung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Viele Firmen bieten Ihren Arbeitnehmern aber noch keine attraktiven Lösungen. Im Zuge der Anpassung der bestehenden Regelungen kann auch eine adäquate Absicherung des BU-Risikos ermöglicht werden.
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Auch ins Sozialpartnermodell kommt langsam Bewegung
Nicht ganz so eindeutig verhält es sich bei den tarifgebundenen Unternehmen. Für diese hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz das Sozialpartnermodell neu geschaffen. Hier kommt es darauf an, was die jeweiligen Tarifvertragsparteien regeln.
Noch ist – wie zu erwarten war – nicht viel passiert. In der Metall- und Elektro-Industrie haben sich die Tarifvertragsparteien immerhin verpflichtet, Gespräche über ein Sozialpartnermodell aufzunehmen. Mit Ergebnissen rechnen die Marktteilnehmer aber nicht vor Ende 2019.
Im Gegensatz zu einigen Mitbewerbern wartet die Allianz die Entwicklungen beim Sozialpartnermodell lieber noch etwas ab. „Es geht nicht darum, jetzt möglichst schnell Angebote ins Regal zu stellen, bevor man die Anforderungen der Tarifpartner noch gar nicht kennt“, sagt Marcel Basedow. Untätig sei man selbstverständlich dennoch nicht, sondern bereite sich „in der Produktkonzeption und bei Vermarktungsstrategien auf mögliche Szenarien“ vor.
Natürlich steht es auch allen tarifgebundenen Firmen, die die bAV als personalpolitisches Mittel nutzen möchten, bereits jetzt schon frei, aktiv zu werden und ein attraktives Betriebsrenten-System mit Zuschuss einzuführen.
Und was ist eigentlich aus dem eingangs erwähnten Unternehmen aus Unterfranken und seiner 50 Euro Bonuszahlung geworden? bAV-Experte Christof Maier, Teamleiter am Standort Berlin, klärt auf: „Alle Fallstricke sind beseitigt; wir haben die veralteten Regelungen identifiziert und angepasst. Die 50 Euro gibt es zwar nicht mehr – dafür ein großzügiges neues System, wodurch die Arbeitnehmer sogar mehr für ihre betriebliche Altersvorsorge bekommen und das klar als Zuschuss gekennzeichnet ist. Damit gewinnt das Unternehmen die volle Kostenkontrolle und muss keine bösen Überraschungen befürchten.“
Artikel vom 08.08.2018