Darum geht es
Die anhaltende Niedrigzinsphase geht weder an Versicherern noch an Pensionskassen spurlos vorüber. Insbesondere kleinere Pensionskassen haben darunter vermehrt zu leiden. Als Konsequenz haben in der Vergangenheit mehrere regulierte Pensionskassen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Leistungen zu senken. Hierzu waren diese Pensionskassen, die in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit organisiert sind, nach ihrer Satzung in der Lage.
Verständlich, dass die betroffenen Leistungsempfänger diese Kürzung nicht hinnehmen wollten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den klagenden Rentnern insoweit Recht gegeben, als dass es den ehemaligen Arbeitgeber der Rentner dazu verurteilt hat, die entstandene Lücke aus dem Gedanken der Subsidiärhaftung heraus aufzufüllen.
Doch was geschieht, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz gerät? Wer füllt dann die entstandene Lücke auf?
Lösung: Einführung einer Insolvenzsicherungspflicht
Bisher unterlagen Pensionskassenversorgungen keiner Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG. Dies wird nun vor dem Hintergrund einer Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019; C168/18) teilweise geändert. In dieser Entscheidung ging es um die oben beschriebene Fallgestaltung. Im vom EuGH entschiedenen Fall war der Arbeitgeber allerdings insolvent. Die Lücke, die aufgrund der Leistungskürzung der Pensionskasse in der Versorgung des Arbeitnehmers entstanden war, konnte der Arbeitgeber damit nicht mehr auffüllen. Da das BetrAVG einen gesetzlichen Insolvenzschutz bei Pensionskassenversorgungen nicht kennt, ging die Insolvenz des Arbeitgebers zu Lasten des Arbeitnehmers. Dies widerspricht nach Ansicht des EuGH europäischem Recht.
Die neue Insolvenzsicherungspflicht im Detail
Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt nun Folgendes:
Wird ein Arbeitgeber insolvent und kann die Pensionskasse die zugesagte Leistung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht (in voller Höhe) erbringen, tritt der Pensionssicherungsverein (PSV) ein und erbringt die Leistung an den Versorgungsberechtigten.
Diese neue PSV-Pflicht gilt allerdings nur für Pensionskassen, die nicht dem gesetzlichen Sicherungsfonds (Protektor) unterliegen. In der Regel handelt es sich dabei um regulierte Pensionskassen.
Pensionskassen, die über einen ausreichenden Sicherungsmechanismus gegen Leistungskürzungen verfügen, fallen nicht unter die neue PSV-Pflicht. Nach Ansicht des Gesetzgebers sind dies deregulierte Pensionskassen sowie Pensionskassen, die auf einer tarifvertraglichen Grundlage als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien betrieben werden bzw. die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.
Eine Liste, welche Pensionskassen dem gesetzlichen Sicherungsfonds unterliegen, kann unter https://www.protektor-ag.de/de/sicherungsfonds/mitglieder eingesehen werden. Hierzu gehört auch die Allianz Pensionskasse AG, die die Versorgung über die MetallRente-Pensionskasse organisiert.
Die neue PSV-Pflicht besteht auch für bereits laufende Betriebsrenten und bestehende Anwartschaften – dies allerdings nur dann, wenn die Insolvenz des Arbeitgebers nach Inkrafttreten des Gesetzes eintritt. Den neuen PSV-Beitrag hat der Arbeitgeber zu tragen.
Artikel vom 17.08.2020 | Mehr wissen! Newsletter 2020/3
Jetzt unverbindlich informieren
Vereinbaren Sie jederzeit einen Termin.