Neues SV-Rundschreiben zur bAV von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung

Mit Datum vom 21.11.2018 haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung ihr Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung aktualisiert. Das Vorgängerrundschreiben stammte aus dem Jahr 2008. 

 

Die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen

Erwartungsgemäß widmet sich das neue Rundschreiben vor allem Fragen rund um den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG – wobei es keine vollkommene Klarheit zum Thema schafft.

Es gibt aber wichtige Hinweise für die Berechnung des Zuschusses und stellt klar, dass für dessen Berechnung eine monatliche Betrachtung zu erfolgen hat.

Ausführlich äußert es sich zudem zum BAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG, durch den Anreize geschaffen werden, die bAV bei Arbeitnehmern mit einem Monatseinkommen von bis zu 2.200 Euro zusätzlich durch Arbeitgeberbeiträge zu unterstützen.

Außerdem wurden die Ausführungen zu Abfindungen von Versorgungsanwartschaften aktualisiert: Während früher auch die Abfindung von Versorgungsanwartschaften als Arbeitsentgelt – mit der Folge der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung – betrachtet wurde, werten die SV-Träger sie nach der entsprechenden Rechtsprechung nunmehr als Versorgungsbezug. Dies hat zur Folge, dass Beitragspflicht lediglich in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht.

  •  Das Rundschreiben können Sie hier als PDF downloaden.

 

Artikel vom 15.05.2019 | Mehr wissen! Newsletter 2019/02

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