Krisenzeit – was für Sie als Arbeitnehmer wichtig ist

Betriebliche Altersvorsoge in Krisenzeiten 

In der Regel wird neben dem Kurzarbeitergeld auch Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber gezahlt. Die Beiträge können dann weiterhin bezahlt werden.

Es besteht zudem die Möglichkeit während der Dauer der Kurzarbeit die Beitragszahlung auszusetzen oder zu reduzieren.

  •  Für die Corona-Krise wird zudem eine anlassunabhängige (=ohne Grund) Beitragsstundung für 6 Monate angeboten.
  • Bei Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit ist bei der betrieblichen Altersvorsorge eine Beitragsstundung von bis zu 3 Jahren möglich. Genauere Informationen können Sie in ihren Versicherungsbedingungen einsehen oder erhalten Sie von Ihrem Berater.

Wird ausschließlich Kurzarbeitergeld gezahlt, handelt es sich um eine entgeltlose Dienstzeit. Für diesen Fall ist in den Entgeltumwandlungsvereinbarung in der Regel eine Beitragsfreistellung geregelt. Auf Wunsch kann der Beitrag aus den eigenen Mitteln des Mitarbeiters gezahlt werden.

 

Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Beitrag gestundet oder ob der Vertrag beitragsfrei gestellt wird:
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  • Stundung:
  • Die Versicherungsleistung der Altersvorsorge bleibt während der Kurzarbeitsphase zunächst in voller Höhe bestehen. Das gilt auch für den Versicherungsschutz für Zusatzbausteine mit Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge.
  • Bei evtl. Leistungsfällen während der Kurzarbeitsphase werden die ausstehenden Beiträge mit der Versicherungsleistung verrechnet.
  • Nach der Kurzarbeitsphase können die gestundeten Beiträge nachgezahlt werden. Alternativ kann die Beitragslücke durch eine Reduktion der Leistungen ausgeglichen werden.
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  • Unterschied bei Beitragsfreistellung:
  • Die Versicherungsleistung wird durch die Beitragsfreistellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen herabgesetzt. Damit kann sich der Versicherungsschutz von Zusatzbausteinen (Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge) reduzieren oder sogar vollständig entfallen.
  • Wird die Beitragslücke nach Ende der Kurzarbeit nachgezahlt, kann der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder hergestellt werden.

Auch für denjenigen, der sich für eines der attraktiven Angebote der MetallRente zur privaten Absicherung der Arbeitskraft entschieden hat, bietet MetallRente Überbrückungsmöglichkeiten für den Fall der Kurzarbeit.

Wie innerhalb der betrieblichen Altersversorgung können auch hier die Beiträge gestundet werden. Der Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit ebenfalls in dem vereinbarten Umfang erhalten.

  • Die nicht gezahlten Beiträge können nach dem Ende der Kurzarbeit durch die zusätzliche Umwandlung von Entgelt (mittels Zusatzvereinbarung) und ggf. den Arbeitgeberzuschuss nachgezahlt werden. (Durch Einmalbeitrag oder eine Ratenzahlung).
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  • Die im Kalenderjahr maßgeblichen steuerlichen Höchstbeträge sind hierbei zu beachten. In diesem Fall bleiben die Leistungen unverändert.
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  • Alternativ kann die Beitragslücke durch eine Reduktion der Leistungen ausgeglichen werden.
  •  Wird der Arbeitgeberzuschuss auf Grundlage einer Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers gezahlt, besteht grundsätzlich kein Anspruch, sofern der Arbeitnehmer kein weiteres Entgelt erhält. Es handelt sich bei einer reinen Kurzarbeitsleistung um eine sogenannte entgeltlose Dienstzeit (abweichende Regelungen können vereinzelt in Betriebsvereinbarungen/Versorgungsordnungen geregelt sein).
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