Steuerliche Aspekte spielen für die Vorteilhaftigkeit eine große Rolle
Die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung ergibt sich unter anderem daraus, dass der berechtigte Arbeitnehmer bei Erreichen der Altersgrenze darüber entscheiden kann, ob die Leistung als lebenslange Rente oder als einmalige Kapitalleistung ausgezahlt werden soll.
Die Entscheidung sollte gut überlegt sein.
In jedem Fall: Auszahlung erst im Jahr nach dem Ausscheiden
Der Ruhestand will gut geplant sein. Dazu gehört es auch, im Fall der Kapitalzahlung den richtigen Zeitpunkt für die Auszahlung zu bestimmen. Daher sollte die Kapitalzahlung erst in dem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, in dem keine Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit mehr erzielt werden. Denn ansonsten droht eine unverhältnismäßig hohe Steuerlast auf die Kapitalzahlung.
Fünftelungsregelung oder nicht?
Wer mit dem Gedanken an eine Abfindung spielt, sollte die sogenannte Fünftelungsregelung kennen. Diese bietet, wenn anwendbar, die Möglichkeit zur Steuerersparnis.
Die Fünftelungsregelung ist in § 34 EStG niedergelegt und besagt Folgendes: Die zu versteuernden Einkünfte werden durch fünf geteilt und die sich daraus ergebende Steuer festgestellt. Dieser Betrag wird dann wieder verfünffacht. Abhängig vom Steuersatz des Verpflichteten ergibt dies eine geringere Steuerlast, als wenn der Gesamtbetrag auf einmal versteuert worden wäre.
Anwendung der Fünftelungsregelung in der betrieblichen Altersversorgung
In den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse findet die Fünftelungsregelung bei Kapitalzahlungen unstrittig Anwendung. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds kommt sie hingegen nicht zur Anwendung, denn nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die im Gesetz niedergelegten Voraussetzungen dafür nicht gegeben. Dies ergibt sich zumindest aus dem BMF Schreiben vom 12.08.2021 zur steuerlichen Behandlung der betrieblichen Altersversorgung.
Völlig unumstritten ist die Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nicht. Für die Anwendung der Fünftelungsregelung müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- die Kapitalzahlung muss eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellen
- die Kapitalleistung muss außerordentlich sein
Zumindest die erste Voraussetzung ist bei einer Kapitalzahlung gegeben, denn in der Regel wurde die Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über mehrere Jahre angespart. Allerdings haben die Finanzgerichte, die mit der Frage bisher befasst waren, die zweite Voraussetzung verneint. Derzeit steht noch eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aus. Nachdem jedoch das Finanzgericht Köln erst vor Kurzem die Anwendbarkeit der Fünftelungsregelung verneint hat, schwindet die Hoffnung, dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu einer abweichenden Auffassung kommt.
Was es noch zu beachten gilt: Beiträge zur Sozialversicherung
Für die Entscheidung „Kapital oder Rente“ ist jedoch nicht nur die Steuer maßgeblich. Auch sollte und muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang jeweils Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Dies ist auch ein entscheidender Faktor für die Frage der Vorteilhaftigkeit.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Entscheidung beraten zu lassen.
Artikel vom 28.02.2022 | Mehr wissen! Newsletter 2022/1
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